Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge
Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 02/2021)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbrin-
genden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbind-
liche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins ggf. in elek-
tronischer Form.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Falls erforderlich, wird das Fahrzeug auf den aktuellen Softwarestand
gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang
Fahrzeugdaten verschlüsselt und temporär lokal gesichert. Durch die
Softwareaktualisierung kann es auch zu folgenden Änderungen kommen:
a) Modifikationen der Gestaltung von Funktionsausprägungen.
b) Freischaltung neuer Funktionen, soweit dies bestehende Funktionen nicht
einschränkt und die Freischaltung der neuen Funktion dem Auftraggeber
nach Art der Funktion und Auswirkungen ihrer Freischaltung auch im
Übrigen zumutbar ist.
c) Überschreibung von Modifikationen der Fahrzeugsoftware (z. B. Leis-
tungsoptimierungen), die vom Auftraggeber eigenmächtig vorgenom-
men wurden.
d) Individuelle Einstellungen im Fahrzeug können vereinzelt auf Werksein-
stellungen zurückfallen.
5. Hinweis: Bei erfolgter Rädermontage ist ein Nachziehen der Radschrauben
nach 50 bis 100 km erforderlich.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem
Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftrags-
schein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraus-
sichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können
auch durch Verweisung auf die infrage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund
des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichne-
ten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeits-
umfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Ver-
zögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zuge-
sagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfürgültigen Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kos-
ten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder
Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist
ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Be-
reitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkos-
ten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall er-
setzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt
oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch ver-
pflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist. Dabei nutzt der Auftragnehmer die vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kanäle.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von
1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt wer-
den, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewah-
rungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrags
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in
sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt. Die Unentgeltlichkeit der Reparatur für
den Auftraggeber aufgrund einer bestehenden EUROPlus-Garantie steht
unter dem Vorbehalt, dass der konkrete Schaden von der EUROPlus-
Garantie abgedeckt ist und vor Durchführung der Reparatur von
der EUROPlus-Servicestelle freigegeben wurde.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags aus-
geführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass
das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wieder-
aufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zulasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wo-
chen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann auf-
rechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder
ein rechtskräftigerTitel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderun-
gen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragser-
teilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VIl. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein ver-
tragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
ausfrüherdurchgeführtenArbeiten,ErsatzteillieferungenundsonstigenLeistun-
gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zu-
sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
Wichtig: Bitte lesen Sie die AGB sorgfältig durch.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge.
Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 02/2021)
VlII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auf-
tragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sach-
mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeu-
gender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder vermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjäh-
ren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab
Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall
die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1
gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz-
lichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und
Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwai-
ge Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragneh-
mer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftrag-
nehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragneh-
mers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich
um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers
handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer ange-
messenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängel-
beseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die
Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5
entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren
Bezahlung vor.
XI. Datenschutz
1. Im Rahmen der Serviceprozesse und Reparaturdienstleistungen werden
vom Auftragnehmer Daten des Fahrzeugs mit speziellen Diagnosegeräten
aus dem Fahrzeugschlüssel und den verbauten elektronischen
Steuergeräten ausgelesen und vom Auftragnehmer zum Zwecke der
Service- und Reparaturdienstleistungen verarbeitet. Zur Dokumentation
des Fahrzeugzustands kann der Auftragnehmer zudem Foto- und/
oder Videoaufnahmen des Fahrzeugs anfertigen und zum Zwecke der
Abwicklung der Service- und Reparaturdienstleistungen verwenden.
Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist der mit dem Auftraggeber geschlos-
sene Vertrag über zu erbringende Service- und Reparaturdienstleistungen.
Ohne Auslesen und Verarbeiten der Fahrzeugdaten kann die beauftragte
Service- oder Reparaturleistung möglicherweise nicht erbracht werden.
Zur Vorbereitung eines Werkstatttermins können darüber hinaus mit expli-
ziter Einwilligung des Auftraggebers die Schlüsseldaten des Fahrzeugs
(insb. VIN, km-Stand, Servicebedarf) über Onlinedienste des Herstellers
(z. B. BMW ConnectedDrive) online ausgelesen werden (Remote Key Read).
Die ausgelesenen Fahrzeugdaten werden so lange gespeichert, wie es die
jeweiligen Zwecke erfordern.
2. Die unter Punkt 1 genannten Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahr-
zeugstammdaten(z.B.Fahrzeug-Identifikationsnummer, Fahrzeugtyp,Produk-
tionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie
z.B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z. B. Fehlfunktion Fahrtrich-
tungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Service-
und Werkstattdaten (z. B. Servicebedarfe, durchgeführte Arbeiten, verbaute
Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle) zusammen. Weitere Details
erläutert bei Bedarf der Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer übermittelt die ausgelesenen Fahrzeugdaten an den
Hersteller, der die Daten zu eigenen Zwecken nutzt. Weitere Daten zur Person
des Auftraggebers werden nicht übermittelt. Die Übermittlung dient der
Bereitstellungvon Service- und Reparaturprozessen durch den Herstellerund
zuDokumentationszwecken(z.B.fürdieVermeidungvonWiederholreparatu-
ren). Diese technischen Fahrzeugdaten ohne Bezug zur Person des
Auftraggebers werden auch für die berechtigten Interessen des Herstellers
an der Sicherung der Produktqualität, der Produktbeobachtung sowie der
Produktentwicklung genutzt. Der Hersteller wertet die Fahrzeugdaten
zudem zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus, etwa um zu bestimmen,
welche Fahrzeuge von einem Rückruf betroffen sind.
4. Zum Zwecke einer effizienten Abwicklung von Schadensfällen oder Fahr-
zeugrücknahmen werden Teile der zuvor genannten Daten an die hersteller-
eigene Leasinggesellschaft übermittelt.
5. Zur erleichterten Abwicklung von Schadensfällen übermittelt der
Auftraggeber Teile der zuvor genannten Fahrzeugdaten an zuständige
Versicherungen. Dies erfolgt nur bei einem entsprechenden Auftrag durch
den Auftraggeber.
6. Der Auftragnehmer nutzt beauftragte technische Dienstleister, etwa zur Er-
stellung standardisierter Reparaturaufträge oder zur Errechnung von
Kostenvoranschlägen.
Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine beim
Auftragnehmer gespeicherten Daten zu verlangen, Daten berichtigen
oder löschen zu lassen, Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen,
Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen oder Übertragbarkeit
der Daten zu verlangen. Der Auftraggeber kann zudem Beschwerde bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, so er der Meinung ist, dass
seine Bedenken zum Datenschutz nicht ernst genommen werden. Selbige
Rechte können auch dem Hersteller gegenüber bezüglich der gemäß 3)
transferierten Daten geltend gemacht werden.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-
verbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.